Minijobs - bei der Alterssicherungskommission - unbrauchbarer Vorschlag!? (Nr. 26)
„Die Kommission empfiehlt, geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) ohne Opt‑out‑Möglichkeit in die GRV einzubeziehen und ihren steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus abzuschaffen.
Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) sind versicherungspflichtig in der GRV. Es besteht jedoch die Möglichkeit zum Opt‑Out, die sehr oft genutzt wird. Zudem sind Arbeitnehmende auch von anderen Sozialbeiträgen und von der Einkommensteuer befreit, während der/die Arbeitgeber*in eine pauschale Abgabe entrichtet. Der Gesetzgeber geht von einem fehlenden Sicherungsbedürfnis aus, da diese Beschäftigungsverhältnisse lediglich einen Hinzuverdienst darstellen. Tatsächlich bergen Minijobs ein erhebliches Armutsrisiko, insbesondere für Frauen. Die Entgeltgrenze beeinträchtigt ihre Anreize, die Erwerbstätigkeit auszudehnen, wenn der Betreuungsbedarf der Kinder altersbedingt zurückgeht. Minijobs werden dadurch zur dauerhaften, sozial kaum abgesicherten Beschäftigungsform. Die Fehlanreize werden durch das Zusammenwirken zwischen dem Opt‑Out aus der GRV, Versicherungsfreiheit in den sonstigen Zweigen der Sozialversicherung, Ehegattensplitting und begünstigter Familienversicherung in der GKV verstärkt.“
Variation 1
Mit „sonstigen Zweigen der Sozialversicherung“ ist nur die Krankenversicherung gemeint, und die Rentenversicherungsbeiträge sollen in voller Höhe gezahlt werden. In diesem Fall würde der/die Arbeitgeber*in den vollen Beitrag zur Krankenversicherung (14,6 % + 2,9 %) zahlen und im besten Fall 15 % zur Rentenversicherung. Der/die Arbeitnehmer*in zahlt 3,6 % Rentenversicherungsbeitrag und 30 % Steuer. Da die Pauschalsteuer wegfällt, muss der/die Arbeitnehmer*in die Steuer selbst tragen. Bei einem Ehepaar zahlen beide die Steuer.
Der/die Arbeitgeber*in müsste nur geringfügig mehr Beiträge zahlen als bisher, der/die Arbeitnehmer*in jedoch deutlich mehr. 30 % Steuer statt zuvor 2 % Pauschalsteuer (vom Arbeitgeber getragen) machen einen klaren Unterschied und benachteiligen den/die Arbeitnehmer*in erheblich. Für den/die Arbeitnehmer*in bedeutet das circa ein Drittel mehr Ausgaben – und keine Krankenversicherung. Von 50 Euro Minijobgehalt blieben 33,29 Euro übrig (heute 48,20 Euro), von 600 Euro Minijobgehalt blieben 398,40 Euro übrig (heute 578,40 Euro).
Variation 2
Mit „sonstigen Zweigen der Sozialversicherung“ ist der volle Sozialversicherungsbeitrag gemeint.
Diese Regelung würde den/die Minijobberin noch stärker belasten. Es bliebe weniger als die Hälfte des Lohns übrig. Bei 50 Euro Minijob blieben 24,43 Euro übrig, bei 600 Euro blieben 293,10 Euro übrig. Der Job lohnt sich kaum – es sei denn, der/die Minijobber*in benötigt eine günstige Krankenversicherung.
Diese braucht die Ehefrau oder der Ehemann, die/der familienversichert ist, allerdings zukünftig, denn die Familienversicherung kostet für die bisher kostenfrei mitversicherte Ehefrau oder Ehemann 225,00 Euro. Mit einem Minijob von 50,00 Euro kostet die Krankenversicherung für die Ehefrau oder dem Ehemann insgesamt nur noch 25,58 Euro (all inclusive: KV, PV, RV, AV und Steuer). Die reine Krankenversicherung mit Rundumschutz – einschließlich teurer onkologischer Medikamente, Krankenhausaufenthalten und Medikamenten für Hämophilie‑Patient*innen (Kosten jährlich 80.000 bis ca. 300.000 Euro) und andere teure Krankheiten – ist demnächst für einen Preis von 3,56 Euro monatlich zu haben. Solidarität ist wichtig, aber so eine Option ist nicht solidarisch, sondern ein wirtschaftliches Desaster.
Bei einem Minijob von 400 Euro bleibt man mit dem All‑Inclusive‑Paket immer noch unter dem Beitrag, den die Ehefrau/der Ehemann zukünftig für die Mitversicherung zahlen soll. Der Minijobbeitrag einschließlich Steuer beträgt 204,00 Euro (KV, PV, RV, AV und Steuer).
Neben einer günstigen Krankenversicherung kommt noch eine Absicherung bei Arbeitslosigkeit hinzu. Bei einem Minijob von 50 Euro wären das (laut KI‑Berechnung) etwa 17,37 Euro, bei 400 Euro Minijob 138,96 Euro und bei 600 Euro Minijob 208,44 Euro Arbeitslosengeld. Eine wirtschaftliche Absicherung kann das nicht genannt werden.
Diese Option eröffnet nicht nur mitversicherten Familienangehörigen, sondern auch bisher nicht gesetzlich Versicherten Anwält*innen, Ärzt*innen, Apotheker*innen und Architekt*innen den Weg in eine sehr kostengünstige Krankenversicherung. Für 3 Stunden und 36 Minuten monatlicher Arbeit zum Mindestlohn bekommt ein/e Anwalt/Anwältin, Arzt/Ärztin, Apotheker*in oder Architekt*in eine Krankenversicherung für einen Gesamtaufwand von nur 25,58 Euro und nicht einmal 4 Stunden Arbeit. Der Betrag müsste vielleicht etwas höher sein, weil die Steuer vermutlich über 30 % liegt. Diese privilegierte Behandlung erhalten allerdings weder Beamt*innen noch selbständig Tätige. Sie blieben trotz Minijob versicherungsfrei.

