Minijobs - bei der Alterssicherungskommission - unbrauchbarer Vorschlag!? (Nr. 26)

Minijobs haben nicht zugenommen!

Sehr oft wird behauptet, dass Minijobs viele vollwertige sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ersetzen. Diese Annahme kann jedoch bei genauerer Betrachtung nicht nachgewiesen werden. Im Gegenteil: Die Zahlen sprechen eine andere Sprache. Die Anzahl der Minijobs hat sich seit kurz nach ihrer Einführung (2003) im Jahr 2004 (4. Quartal) bis zum Jahr 2025 (4. Quartal) kaum verändert, wohingegen die sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse deutlich zugenommen haben. Die Statistik der Minijob-Zentrale führt dazu aus:


Quelle: Minijobzentrale Quartalsbericht 1. Quartal 2026

https://www.minijob-zentrale.de/DE/service/minijob-statistik/Digitaler_Quartalsbericht_/Digitaler_Quartalsbericht?nn=69281542401de22f3aa24bed#doc69281542401de22f3aa24c40bodyText1


Minijobs rechnen sich nicht!

Minijobs lohnen sich aus rein fiskalischer Betrachtung nicht. Sie sind teurer als ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Wird beispielsweise eine Beschäftigung mit einem Bruttolohn von 2.400 Euro auf vier Minijob-Beschäftigungsverhältnisse aufgeteilt, so wären die vier Minijobs in der Summe teurer als die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Beispiel

Sozialversicherungs- und Umlagebeträge bei 2.400,00 Euro Bruttoeinkommen;
volle Sozialversicherungspflicht

RV

9,30%

223,20 €

KV

7,30%

175,20 €

Zusatz

1,45%

34,80 €

PV

1,80%

43,20 €

AV

1,30%

31,20 €

U1

0,80%

19,20 €

U2

0,22%

5,28 €

Inso

0,15%

3,60 €

Gesamt

 

535,68 €

 

Sozialversicherungs- und Umlagebeträge bei 4 × 600,00 Euro (Minijob) = 2.400,00 Euro Bruttoeinkommen:

Aktuell                                                                               Vorschlag zukünftig (s.u.)

RV

15,00%

360,00 €

 

15,00%

360,00 €

KV

13,00%

312,00 €

 

14,60%

350,40 €

Steuer

2,00%

48,00 €

 

0,00

0,00

Zusatz

0,00

0,00

 

1,45%

34,80 €

U1

0,80%

19,20 €

 

0,80%

19,20 €

U2

0,22%

5,28 €

 

0,22%

5,28 €

Inso

0,15%

3,60 €

 

0,15%

3,60 €

Gesamt

 

748,08 €

 

 

773,28 €

Vier Minijobs mit je 600 Euro Bruttoeinkommen entsprechen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von 2.400 Euro Bruttoeinkommen. Der Minijob ist für den Arbeitgeber (aktuelle Rechtslage) um 212,40 Euro teurer als eine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Nach einer eventuellen Änderung bei den Minijobs 237,60 Euro teurer (Vorschlag siehe unten). Es gibt aus rein fiskalischer Sicht keine Veranlassung, bestehende und notwendige sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in Minijobs umzuwandeln. Es ist vielmehr so, dass ein Arbeitgeber nicht genügend Arbeit für eine Vollbeschäftigung hat oder eine Vollbeschäftigung in verschiedenen Bereichen gar nicht nachgefragt wird.


Chaos bei der Krankenkassenwahl mit deutlicher Ungerechtigkeit

Minijobber, die ab dem 1. Euro versicherungspflichtig wären, hätten die Wahlfreiheit der Krankenkasse, weil ab dem 1. Euro Versicherungspflicht einträte. Es käme nicht selten vor, dass der Ehepartner, der voll versicherungspflichtig ist, bei der Krankenkasse X versichert ist und den vollen hohen Beitrag von ca. 300 bis 350 Euro (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag) zahlt, während der andere Ehepartner bei der Krankenkasse Y versichert ist und dort lediglich knapp 4 Euro zahlt und dennoch den vollen Versicherungsschutz erhält. Eine solche Konstellation wäre für die Krankenkasse Y mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen verbunden. Sie könnte jedoch kaum unterbunden werden, da das System eine freie Kassenwahl vorsieht.

Derzeit wird der/die Ehepartner*in bei der Krankenkasse X mitversichert, also bei der Krankenkasse, die auch den Beitrag des „Vollzahlers“ erhält. Diese Krankenkasse würde nach der neuen Regelung in der Krankenversicherung auch den Zusatzbeitrag von rund 225 Euro für den mitversicherten Ehepartner bekommen. Dieser würde jedoch bei einer Versicherungspflicht im Minijob bei einem Ehepartner wegfallen und könnte dazu führen, dass die Krankenkasse, die nicht den Vollzahler hat, eine volle Krankenversicherung für 4 Euro oder weniger durchführen müsste. Selbst die Krankenkasse, die den Vollzahler hat, bekäme anstelle der geplanten 225,00 Euro nur noch knapp 4 Euro Beitrag.

Das kann nicht gerecht sein. Der mitversicherte Ehepartner, der keinen einzigen Euro verdient, zahlt 225 Euro, und der/die Ehepartner*in mit einem denkbar geringen Einkommen bekommt denselben Versicherungsschutz für unter 4 Euro.


So können Minijobs sinnvoll umgestaltet werden

Es besteht Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung und Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

Ein Vorschlag für die Gestaltung des zukünftigen Minijobs könnte so aussehen. Der Arbeitgeber zahlt zukünftig 15 % Beiträge zur RV, 14,6 % Beitrag zur KV sowie den halben Zusatzbeitrag zur KV in Höhe von 1,45 %. Der/die Minijobber*in (Arbeitnehmer*in) zahlt 3.6 % Beitrag zur RV, also den Rest zu 18,6 % und erhält volle rentenrechtliche Zeiten ohne die RV abwählen zu können (kein Drop-out). Der/die Arbeitnehmerin zahlt 1,45 % Zusatzbeitrag, also die andere Hälfte des Zusatzbeitrags und 2 % Steuer. Die Steuer muss deshalb pauschal bleiben, weil sonst die Einkünfte des Ehepartners bei der Steuer berücksichtigt und den Minijob unverhältnismäßig teuer für den oder die Arbeitnehmer*in machen würde. Außerdem müsste der oder die Minijobber*in nachweisen dass eine gesetzliche Krankenversicherung oder eine gleichwertige private Krankenversicherung vorliegt. Wenn der oder die Arbeitnehmer*in über keine Krankenversicherung verfügt muss der Arbeitgeber für eine entsprechende Absicherung sorgen. Wer in Deutschland über eine gesetzliche Krankenversicherung verfügt ist auch in der Pflegeversicherung versichert.

Die fehlende Krankenversicherung beträfe hauptsächlich Erntehelfer. Sollten Erntehelfer allerdings in ihrem Heimatland über eine gesetzliche oder gleichwertige Krankenversicherung verfügen, so wäre der Krankenversicherungsschutz über europäische Abkommen auch in Deutschland gegeben. Ohne nachgewiesener Krankenversicherung darf keine Minijobbeschäftigung zustande kommen. Die Beiträge aus der Minijobbeschäftigung würden auf die bestehende Krankenversicherung (im Inland) angerechnet. Wenn es sich um eine kostenpflichtige Familienversicherung handelt reduziert sich dieser Beitrag um den Betrag der Krankenversicherung im Minijob. Sollte es sich um eine freiwillige Versicherung handeln, reduziert sich dieser Beitrag ebenfalls um den Beitrag im Minijob.

Diese neue Regelung würde für ein Minijobverhältnis bei 600 Euro folgende fiskalische Veränderung auf Arbeitgeberseite bedeuten:

Bisherige Regelung                                                             Zukünftig

RV

15,00%

90,00 €

 

15,00%

90,00 €

KV

13,00%

78,00 €

 

14,60%

87,60 €

Steuer

2,00%

12,00 €

 

 

 

Zusatz

0,00

 

 

1,45%

8,70 €

U1

0,80%

4,80 €

 

0,80%

4,80 €

U2

0,22%

1,32 €

 

0,22%

1,32 €

Inso

0,15%

0,90 €

 

0,15%

0,90 €

Gesamt

 

187,02 €

 

 

193,32 €

Die Mehrbelastung der Arbeitgeberseite beträgt: 6,30 Euro.

Diese neue Regelung würde für ein Minijobverhältnis bei 600 Euro folgende fiskalische Veränderung auf Arbeitnehmerseite bedeuten:

Bisherige Regelung                                                         Zukünftig

RV

3,60%

21,60 €

 

3,60%

21,60 €

Zusatz

0,00%

0,00

 

1,45%

8,70 €

Steuer

0,00%

0,00

 

2,00%

12,00 €

Gesamt

 

21,60

 

 

42,30 €

Die Mehrbelastung der Arbeitnehmerseite beträgt: 20,70 Euro.

Jeder und jede, der oder die zukünftig einen Minijob ausüben würde, hätte einen vollen Anspruch in der Rentenversicherung, und die Minijob-Zeiten wären rentenrechtliche Zeiten. Es läge eine Absicherung in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung vor, denn ohne diese Absicherung müsste der Arbeitgeber für eine entsprechende Absicherung sorgen. Allerdings gibt es kaum Fälle, in denen in Deutschland die Krankenversicherung fehlt. Eine Absicherung in der Arbeitslosenversicherung ist entbehrlich, denn selbst wenn aus dem Minijob ALG I gezahlt würde, müsste dieses mit Bürgergeld bzw. mit der Grundsicherung aufgestockt werden. Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in Minijobs umzuwandeln lohnt sich nicht, da Minijobs gegenüber sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen keinen fiskalischen Vorteil bieten. Sie sind schlicht teurer.

Da dieser Beitrag aus mehreren Teilen besteht, die an unterschiedlichen Tagen entstanden, kann es zu Doppelungen kommen, ich bitte um Verständnis.

Die Empfehlung der Alterssicherungskommission könnte den Weg in eine vollwertige gesetzliche Krankenversicherung als Pflichtversicherung eröffnen – für nur 3,65 Euro. Hierzu muss man allerdings ein Komplettpaket (Annährungswert) für 25,58 Euro „buchen“.

Die Vorschläge der Alterssicherungskommission sind für Minijobs unbrauchbar. In einem Szenario müsste der/die Minijobber*in mehr Abgaben zahlen als bisher, und der/die Arbeitgeber*in hätte ebenfalls finanzielle Nachteile – wenn auch nur geringe. Dieses Szenario ist allerdings unwahrscheinlich.

In einem anderen Szenario wird die Sozialversicherung, insbesondere die Krankenversicherung, massiv geschädigt. Zwar könnte die demnächst geplante kostenpflichtige Familienversicherung mit einem 50- Euro-Minijob umgangen werden, aber dieses Szenario öffnet Menschen die bisher nicht krankenversichert waren extrem günstigen Krankenversicherung. Für einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 3,65 Euro, der allerdings nur in einem Komplettpaket von 25,58 Euro zu bekommen ist, wäre der Weg für Ehefrauen oder Ehemänner, die/der familienversichert sind, oder für Menschen ohne gesetzliche Krankenversicherung und ohne Tätigkeit (z. B. Kapitalanleger) sehr kostengünstig frei in die gesetzliche Krankenversicherung.

In der Empfehlung der Alterssicherungskommission heißt es:

„Die Kommission empfiehlt, geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) ohne Opt‑out‑Möglichkeit in die GRV einzubeziehen und ihren steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus abzuschaffen.

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) sind versicherungspflichtig in der GRV. Es besteht jedoch die Möglichkeit zum Opt‑Out, die sehr oft genutzt wird. Zudem sind Arbeitnehmende auch von anderen Sozialbeiträgen und von der Einkommensteuer befreit, während der/die Arbeitgeber*in eine pauschale Abgabe entrichtet. Der Gesetzgeber geht von einem fehlenden Sicherungsbedürfnis aus, da diese Beschäftigungsverhältnisse lediglich einen Hinzuverdienst darstellen. Tatsächlich bergen Minijobs ein erhebliches Armutsrisiko, insbesondere für Frauen. Die Entgeltgrenze beeinträchtigt ihre Anreize, die Erwerbstätigkeit auszudehnen, wenn der Betreuungsbedarf der Kinder altersbedingt zurückgeht. Minijobs werden dadurch zur dauerhaften, sozial kaum abgesicherten Beschäftigungsform. Die Fehlanreize werden durch das Zusammenwirken zwischen dem Opt‑Out aus der GRV, Versicherungsfreiheit in den sonstigen Zweigen der Sozialversicherung, Ehegattensplitting und begünstigter Familienversicherung in der GKV verstärkt.“

Variation 1

Mit „sonstigen Zweigen der Sozialversicherung“ ist nur die Krankenversicherung gemeint, und die Rentenversicherungsbeiträge sollen in voller Höhe gezahlt werden. In diesem Fall würde der/die Arbeitgeber*in den vollen Beitrag zur Krankenversicherung (14,6 % + 2,9 %) zahlen und im besten Fall 15 % zur Rentenversicherung. Der/die Arbeitnehmer*in zahlt 3,6 % Rentenversicherungsbeitrag und 30 % Steuer. Da die Pauschalsteuer wegfällt, muss der/die Arbeitnehmer*in die Steuer selbst tragen. Bei einem Ehepaar zahlen beide die Steuer.

Der/die Arbeitgeber*in müsste nur geringfügig mehr Beiträge zahlen als bisher, der/die Arbeitnehmer*in jedoch deutlich mehr. 30 % Steuer statt zuvor 2 % Pauschalsteuer (vom Arbeitgeber getragen) machen einen klaren Unterschied und benachteiligen den/die Arbeitnehmer*in erheblich. Für den/die Arbeitnehmer*in bedeutet das circa ein Drittel mehr Ausgaben – und keine Krankenversicherung. Von 50 Euro Minijobgehalt blieben 33,29 Euro übrig (heute 48,20 Euro), von 600 Euro Minijobgehalt blieben 398,40 Euro übrig (heute 578,40 Euro).

Variation 2

Mit „sonstigen Zweigen der Sozialversicherung“ ist der volle Sozialversicherungsbeitrag gemeint.

Diese Regelung würde den/die Minijobberin noch stärker belasten. Es bliebe weniger als die Hälfte des Lohns übrig. Bei 50 Euro Minijob blieben 24,43 Euro übrig, bei 600 Euro blieben 293,10 Euro übrig. Der Job lohnt sich kaum – es sei denn, der/die Minijobber*in benötigt eine günstige Krankenversicherung.

Diese braucht die Ehefrau oder der Ehemann, die/der familienversichert ist, allerdings zukünftig, denn die Familienversicherung kostet für die bisher kostenfrei mitversicherte Ehefrau oder Ehemann 225,00 Euro. Mit einem Minijob von 50,00 Euro kostet die Krankenversicherung für die Ehefrau oder dem Ehemann insgesamt nur noch 25,58 Euro (all inclusive: KV, PV, RV, AV und Steuer). Die reine Krankenversicherung mit Rundumschutz – einschließlich teurer onkologischer Medikamente, Krankenhausaufenthalten und Medikamenten für Hämophilie‑Patient*innen (Kosten jährlich 80.000 bis ca. 300.000 Euro) und andere teure Krankheiten – ist demnächst für einen Preis von 3,56 Euro monatlich zu haben. Solidarität ist wichtig, aber so eine Option ist nicht solidarisch, sondern ein wirtschaftliches Desaster.

Bei einem Minijob von 400 Euro bleibt man mit dem All‑Inclusive‑Paket immer noch unter dem Beitrag, den die Ehefrau/der Ehemann zukünftig für die Mitversicherung zahlen soll. Der Minijobbeitrag einschließlich Steuer beträgt 204,00 Euro (KV, PV, RV, AV und Steuer).

Neben einer günstigen Krankenversicherung kommt noch eine Absicherung bei Arbeitslosigkeit hinzu. Bei einem Minijob von 50 Euro wären das (laut KI‑Berechnung) etwa 17,37 Euro, bei 400 Euro Minijob 138,96 Euro und bei 600 Euro Minijob 208,44 Euro Arbeitslosengeld. Eine wirtschaftliche Absicherung kann das nicht genannt werden.

Diese Option eröffnet nicht nur mitversicherten Familienangehörigen, sondern auch einigen bisher nicht gesetzlich Versicherten, die von Kapitaleinkünften leben den Weg in eine sehr kostengünstige Krankenversicherung. Für 3 Stunden und 36 Minuten monatlicher Arbeit zum Mindestlohn bekommt ein bisher nicht Versicherter Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung.  Der Betrag müsste vielleicht etwas höher sein, weil die Steuer vermutlich über 30 % liegt. Diese privilegierte Behandlung erhalten allerdings weder Beamt*innen noch selbständig Tätigen oder Freiberufler. Sie blieben trotz Minijob versicherungsfrei in der Krankenversicherung. *1


Folgende Fallliste sind bei einer Versicherungspflicht ab dem 1. Euro denkbar:*2

 Ersatz für die Familienversicherung zulasten der Versichertengemeinschaft

 Wer keiner Beschäftigung nachgeht und kein Einkommen bezieht, ist in der Regel familienversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese würde künftig ca. 225 Euro kosten. Das kann umgangen werden, indem die betroffene Person eine geringfügige Beschäftigung aufnimmt. Bei einer Tätigkeit von 3,5 Stunden im Monat wäre ein Einkommen von 50 Euro möglich.

 Für dieses Einkommen fallen folgende Beiträge an:

Rentenversicherung: 4,65 Euro
Krankenversicherung: 3,65 Euro + Zusatzbeitrag 0,73 Euro
Pflegeversicherung: 0,90 Euro
Arbeitslosenversicherung: 0,65 Euro

 Die Steuer ist allein zu tragen und kann, weil der Ehepartner einer vollwertigen Tätigkeit nachgeht, durchschnittlich 30 % betragen. Es verbleiben 24,43 Euro. Dafür erhält die Person jedoch eine vollwertige Krankenversicherung, vollwertige rentenrechtliche Zeiten und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I.

Diese Versicherung wäre bis zu einem Einkommen von 400 Euro vorteilhaft. Bis zu diesem Betrag sind Beiträge und Steuern geringer als der geplante Zusatzbeitrag zur Familienversicherung. Die geplante Mitfinanzierung der Familienversicherung in Höhe von 225 Euro wäre damit hinfällig.

Derzeit sind Familienangehörige voll versichert und können bei einem 400‑Euro‑Job bis zu 385 Euro zum Familieneinkommen beitragen. Bei einer Versicherungspflicht ab dem 1. Euro wäre der Beitrag zum Familieneinkommen geringer, und auch der Beitrag zur Krankenversicherung würde die 225 Euro nicht erreichen. In jedem Fall ergäbe sich eine Verschlechterung der Situation von Familien.

Außerdem käme es nicht selten vor, dass der Ehepartner, der voll versicherungspflichtig ist, bei der Krankenkasse X versichert ist und den vollen hohen Beitrag von ca. 300 bis 350 Euro (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag) zahlt, während der andere Ehepartner bei der Krankenkasse Y versichert ist und dort lediglich knapp 4 Euro zahlt und dennoch den vollen Versicherungsschutz erhält. Für die Krankenkasse Y eine massive wirtschaftliche Beeinträchtigung.

 

Versicherung von Sozialhilfeempfängern nach dem SGB XII ohne Perspektive zulasten der Versichertengemeinschaft

Personen, die weder familienversichert sind noch eine Möglichkeit zur Familienversicherung haben und zugleich kein eigenes Einkommen erzielen, könnten durch eine gering bezahlte Beschäftigung eine vollwertige Krankenversicherung erhalten. Für einen Betrag von 25,80 Euro, abzüglich einer möglichen Steuer von 15,00 Euro (in der Regel nicht steuerpflichtig), also 10,80 Euro, wären sie vollständig in der Kranken‑, Pflege‑, Renten‑ und Arbeitslosenversicherung versichert.

In dieser Konstellation gibt es einen besonders relevanten Personenkreis: Bezieher von Sozialhilfe nach dem SGB XII. Das sind Menschen, die dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, weil sie oft erwerbsgemindert sind, aber keine Erwerbsminderungsrente beziehen, da sie bislang keine rentenrechtlichen Ansprüche haben.

Für nur 3,5 Stunden oder sogar nur 1 Stunde monatlich bestünde voller Versicherungsschutz. Der Rentenanspruch wäre zwar gering, der Krankenversicherungsschutz jedoch erheblich und bedeutsam.

Bisher werden die Beiträge für Sozialhilfeempfänger von den Kommunen getragen, meist im Rahmen einer freiwilligen Versicherung. Dieser Beitrag liegt bei etwa 230–240 Euro. Bestünde Versicherungspflicht ab dem ersten Euro, könnte dieser Beitrag auf 5,98 Euro (KV, Zusatz, PV) sinken. Während bei der freiwilligen Versicherung die Städte oder Landschaftsverbände die Beiträge tragen, würden die extrem niedrigen Beiträge zulasten der Versichertengemeinschaft gehen.

Städte und Landschaftsverbände hätten ein Interesse daran, geringfügige Beschäftigungen anzubieten, um die Kosten der freiwilligen Versicherung zu vermeiden. Die Solidargemeinschaft würde belastet. Sozialhilfeempfänger stünden unter Druck, eine geringfügige Beschäftigung anzunehmen. Diese Beschäftigung hätte jedoch keinen sozialpolitischen Zweck und keine Integrationsfunktion, sondern diente ausschließlich der Kosteneinsparung. Entsprechend gering wäre die Betreuung, und ein nennenswerter Arbeitsoutput wäre kaum zu erwarten.

Allerdings hätte dieser Personenkreis durch die Beiträge zur Arbeitslosen‑ und Rentenversicherung Zugang zu Reha‑Maßnahmen. Der Mehrwert einer solchen Reha wäre jedoch fraglich, da sie lediglich dazu diente, die Arbeitsfähigkeit für wenige Stunden im Monat zu erhalten, nicht aber eine Integration in den regulären Arbeitsmarkt zu ermöglichen.

Billige Versicherung für Vermögende zulasten der Versichertengemeinschaft

Auch am oberen Ende der Einkommensskala wäre ein Job für 50 Euro attraktiv. Eine Person mit so hohen Kapitaleinkünften, dass sie davon lebt, könnte sich durch eine Tätigkeit von 3,5 Stunden oder sogar weniger im Monat eine sehr günstige Krankenversicherung verschaffen. Die Bedingungen für die Versicherungspflicht wären für Sozialhilfeempfänger und Vermögende identisch.

Eine vermögende Person müsste lediglich einen 50‑Euro‑Arbeitsvertrag bei einem Unternehmen abschließen und hätte damit eine vollwertige Krankenversicherung für 10,58 Euro monatlich – mit demselben Leistungsumfang wie jemand, der seinen Lebensunterhalt vollständig erarbeiten muss.

Zudem erhielte diese Person im Pflegefall die vollen Geld‑ und Sachleistungen der Pflegeversicherung, bis zu 2.299 Euro bei Pflegegrad 5. Das wäre bei einem Beitrag von nur 0,90 Euro monatlich besonders vorteilhaft.


Selbständige und Freiberufler haben Anspruch auf ALG I und sind bei Arbeitslosigkeit krankenversichert – zulasten der Versichertengemeinschaft

Leer ausgehen würden allerdings Selbständige und Freiberufler, wenn ihre selbständige oder freiberufliche Tätigkeit überwiegt. Sie würden nicht versicherungspflichtig in der Kranken‑ und Pflegeversicherung, weil die selbständige Tätigkeit überwiegt. Versicherungspflichtig in der Renten‑ und Arbeitslosenversicherung wären sie jedoch weiterhin.

Das hätte zur Folge, dass sie für einen sehr geringen Beitrag Anspruch auf Reha‑Leistungen der Arbeitslosenversicherung und natürlich auch auf Reha‑Leistungen der Rentenversicherung hätten. Außerdem erhielten sie – sollten sie in die Insolvenz geraten – Arbeitslosengeld I. Der Betrag wäre zwar mit ca. 17,37 Euro sehr gering, aber durch den Bezug von ALG I würden sie versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Sie könnten ihre teure private Krankenversicherung kündigen und erhielten einen umfassenden Schutz in der gesetzlichen Krankenversicherung, obwohl sie dort nie eingezahlt haben, weil sie privat versichert waren. Allein durch die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung und den Anspruch auf ALG I würde Krankenversicherungspflicht entstehen. Die überwiegend selbständige Tätigkeit, die bisher einer KV‑Pflicht entgegenstand, entfiele durch die Insolvenz.

Auch diese Versicherung ginge vollständig zulasten der Versichertengemeinschaft. Voraussetzung wäre lediglich, dass sie die geringfügige Beschäftigung aufgeben. Das wäre jedoch kein praktisches Hindernis.


Einkommenskürzung bei Familien und Rentnern

Wie bereits erwähnt, wäre der Hinzuverdienst durch den familienversicherten Ehepartner künftig geringer als nach der bisherigen Regelung. Genauso betroffen wären Rentner. Der Hinzuverdienst für Rentner würde deutlich kleiner ausfallen als bisher. Während Rentner bislang bei 400 Euro Brutto noch 385,60 Euro behalten, wären es zukünftig lediglich 195,40 Euro. Eventuell etwas mehr, wenn die Steuerbelastung unter 30 % liegt.

Rentner, die sich etwas hinzuverdienen möchten, würden damit klar benachteiligt. Vorausgesetzt es gäbe überhaupt noch entsprechende Tätigkeiten

 

Billiger Einstieg in die gesetzliche Krankenversicherung zulasten der Versichertengemeinschaft

Vorteile hätten die Rentner, die bisher keinen Zugang zur Krankenversicherung der Rentner hatten, weil sie überwiegend privat versichert waren. Sie würden ab dem 1. Euro versicherungspflichtig und erhielten damit den vollen Krankenversicherungsschutz. Für nur 4,38 Euro gäbe es eine vollwertige Krankenversicherung – einschließlich teurer onkologischer Behandlungen und anderer kostenintensiver medizinischer Leistungen, inklusive Krankenhausbehandlung. Sie könnten ihre teure private Krankenversicherung kündigen.

Unter bestimmten Bedingungen hätten sie sogar Anspruch auf eine freiwillige Versicherung in der GKV. Das wäre eine einmalige Möglichkeit, im Alter in die gesetzliche Krankenversicherung zu gelangen, obwohl sie im gesamten Erwerbsleben nie in die Solidargemeinschaft eingezahlt haben, da sie privat versichert waren.

Auch diese Absicherung ginge vollständig zulasten der Versichertengemeinschaft. Zwar wären auch die Renten beitragspflichtig, jedoch sind diese Beiträge häufig niedriger als die einer privaten Versicherung. Sinn und Zweck der Regelung zur KVdR, dass nur diejenigen Rentenbezieher in den Genuss einer gesetzlichen Krankenversicherung kommen, die in ihrem Arbeitsleben überwiegend Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben, wird ad absurdum geführt und verliert seinen Sinn. Der Anreiz, sich privat zu versichern, ist hoch, da ein privat Versicherter im Rentenalter, wenn diese Beiträge deutlich ansteigen, sehr bequem zurück in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkommt.

 

Arbeitsplatzvernichtung in einigen Branchen

Außerdem würden viele Branchen ihre Beschäftigten verlieren. Durch eine Versicherungspflicht ab dem ersten Euro würden zahlreiche Branchen erhebliche Schwierigkeiten bekommen, ihre bisherigen Minijobkräfte zu halten. Besonders betroffen wären das Hotel‑ und Gaststättengewerbe, der Einzelhandel und das Reinigungsgewerbe. Viele Menschen üben einen Minijob aus, weil sie keine Zeit für eine Vollzeit‑ oder Teilzeitbeschäftigung haben, familiäre Care‑Arbeit leisten oder als Rentner*innen lediglich etwas hinzuverdienen möchten, um sich kleinere Wünsche wie einen Urlaub zu ermöglichen. Minijobs sind daher häufig keine prekäre Beschäftigung, sondern eine sinnvolle Möglichkeit für ein geringes Zusatzeinkommen.

Anstatt in eine Vollzeitbeschäftigung zu wechseln würden viele teurere versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigungen aufnehmen oder es würde generell auf eine Teilzeitbeschäftigung verzichtet, weil sich diese nicht lohnt. Häufig handelt es sich um Menschen, die keine umfangreiche Vollzeitbeschäftigung mehr leisten können oder um Geringqualifizierte. Für diese muss es auch Hilfen geben, beispielsweise Qualifizierungsangebote. Jedoch ist die Streichung der Minijobs der falsche Weg, weil durch eine versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung am Ende weniger übrig bleibt. In vielen Branchen würde dies zu einem deutlichen Verlust an Arbeitskräften führen.


Volle Rentenversicherungspflicht auch im Minijob möglich

Minijobber würden durch eine Versicherungspflicht ab dem ersten Euro nicht mehr arbeiten als bisher. Viele leisten Familien‑Care‑Arbeit oder möchten bewusst nur wenige Stunden arbeiten. Die Umwandlung versicherungsfreier Minijobs in versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse würde daher nicht zu einer Ausweitung der Arbeitszeit führen, sondern lediglich zu einer Verschlechterung der finanziellen Situation. Bei voller Versicherungspflicht bliebe weniger übrig als nach der bisherigen Minijobregelung.

Schon heute kann jeder Minijobber den vollen Rentenversicherungsbeitrag zahlen, sofern nicht aktiv auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet wird. Ein Ausschluss dieser Abwahl (kein Opt-out) wäre für die Minijobs unschädlich, würde aber keine Verbesserung bringen, da die Rentenversicherungsbeiträge bei einer versicherungspflichtigen Teilzeitbeschäftigung gegenüber einem Minijob nicht steigen würden. Statt eines Minijobs würde häufig eine versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung aufgenommen – mit allen Nachteilen für die Krankenversicherung und ohne Vorteile für die Rentenversicherung. Auch in der Arbeitslosenversicherung ergäben sich keine Vorteile, da das Arbeitslosengeld aus einer solchen Beschäftigung nicht zum Leben reichen würde.

Die gewollte Änderung zu mehr versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen träte nicht ein. Eine Verbesserung in der Rentenversicherung wäre ebenfalls nicht zu erwarten. Die Entlastung der Krankenversicherung würde durch die viel zu niedrigen Beiträge neutralisiert. Hintergrund ist die geplante Einführung eines Beitrags von rund 225 Euro für die Familienversicherung (ca. 200 Euro Krankenversicherung, ca. 25 Euro Pflegeversicherung). Diese Entlastung würde durch einen Minijob mit Krankenversicherungspflicht und sehr geringen Beiträgen vollständig neutralisiert.

 

Volle Reha bei kleinem Geld zulasten der Versichertengemeinschaft

Durch eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung sowie in der Rentenversicherung bestünde ein Anspruch auf Reha‑Leistungen. Diese Leistungen können erheblich sein: Die Kosten reichen von etwa 1.000 Euro bis zu 30.000 Euro. Dies gilt sowohl für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen als auch für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Bei einem 50‑Euro‑Job beträgt der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung 0,65 Euro im Monat und der Beitrag zur Rentenversicherung 4,35 Euro im Monat. Dafür entsteht ein Anspruch auf das volle Reha‑Leistungsspektrum.

*1*2: Einige Konstellationen wurden bereits erwähnt und der Vollständigkeit halber nochmals aufgelistet. Bei der Erstellung des Textes hat die KI geholfen.



Quelle: Minijobzentrale, eigenes Wissen und Diskussionsergebnisse, geringfügige Hilfe durch die KI
Beitrag erstellt von Martin Hase, Essen
Foto Martin Hase
Tabelle über Minijobs seit 2004, Quartalsbericht der Minijob-Zentrale




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