Ist die Rente noch zu retten? Ja! Genau so…

Die gesetzliche Rente erfüllt die Funktion gegen die Folgen von Alter und Invalidität abzusichern. Sie sollte eine Vollversicherung sein, die ein Leben im Wohlstand ermöglicht, wenn der Versicherungsfall eintritt und das ohne weitere Erfordernisse zur Absicherung. Die Rentenversicherung ist zu allererst eine Versicherungsleistung nach dem Äquivalenzprinzip. Leistungen (Entgeltpunkte), die während eines Erwerbslebens erarbeitet oder erreicht wurden, müssen im Alter zu einem vergleichbaren Wohlstandsniveau führen. Die Rente ist eine Lebensleistung und kein Almosen. Der Begriff Sozialleistung beschreibt die Rente nur unzureichend und impliziert, dass es sich um eine Alimentierung durch die Gesellschaft handelt. Das ist nicht der Fall. Die Rente ist eine Versicherungsleistung, die sich die betroffene Person während ihres Erwerbslebens erarbeitet hat. Sie darf nicht der Beliebigkeit einer Haushaltslage unterworfen sein, sondern muss eine garantierte Leistung darstellen.

Im Folgenden einige Betrachtungen von mir zur gesetzlichen Rente und welche Anforderungen an sie gestellt werden sollten als Beitrag zur aktuellen Rentendiskussion. Diese Ausführungen sind von mir ohne Zuhilfenahme anderer Personen oder Quellen. Es handelt sich ausschließlich um eigene Überlegungen als Fachmann (Sozialversicherungsfachwirt, Schwerpunkt Rentenversicherung und Krankenversicherung). Die künstliche Intelligenz hat bei Berechnungen und Recherchen geringfügig geholfen sowie private Gespräche über dieses Thema.

Zunächst ein kurzer Überblick:

Die Rente ist keine Sozialleistung im klassischen Sinn, sondern eine Versicherungsleistung.
Die verschiedenen Zugangswege zur Rente sollten beibehalten und um eine Altersrente wegen Berufsunfähigkeit ergänzt werden.
Eine Erhöhung des Renteneinstiegsalters ist unter definierten Bedingungen denkbar.
Die Witwenrente entfällt zugunsten eines Rentensplittings post mortem und einer Erziehungsrente.
Die Waisenrenten entfallen ersatzlos.
Die Wartezeit wird deutlich angehoben. Eine Erstattung zu Recht gezahlter Beiträge entfällt.
Die staatliche Förderung privater Vorsorge fällt weg. Die gesparten Beträge fließen in die gesetzliche Rente.
Eine Rente+ vergleichbar mit der Knappschaftsrente kann als Ersatz für die Betriebsrente vom Berechtigten gewählt werden.
Eine kapitalmarktfinanzierte Unterstützung der gesetzlichen Rente findet nicht statt.
Der Soli wird zur Finanzierung der Rente umgewidmet sowie eine Finanztransaktionssteuer eingeführt. Weitere Steuererhöhungen können in Erwägung gezogen werden.
Der Beitragssatz bleibt bei unter 21 %
Die Ausweitung auf weitere Personenkreise ist denkbar, jedoch liegt der Fokus auf Selbstständige und nicht auf Beamte und Abgeordnete.
Die Versorgungswerke der Freiberufler werden dem SGB VI unterstellt und in die Rentenversicherung integriert
Die Rentenerhöhungen orientieren sich weiterhin am Einkommen.
Das Rentenniveau darf nicht unter 48 % sinken und sollte möglichst angehoben werden.




Anspruch

Vollrente, Rente bei Invalidität und Absicherung in besonderen Lebenslagen

Eine Gesellschaft, ein Staat muss seinen Bürgern die Möglichkeit bieten, bei Invalidität und bei Alter eine Absicherung bereitzustellen, die vollumfänglich ausreicht, ein Leben im Wohlstand zu führen. Zwar können einzelne Personen eine Zusatzversicherung abschließen, um den Lebensstandard zu erhöhen, jedoch sollte bereits die originäre gesetzliche Rente vollumfänglich und ausreichend sein. Viele Menschen haben keine finanziellen Spielräume, Geld zurückzulegen, um für das Alter zu sparen. Wiederum andere denken nicht an das Alter und schieben den Beginn, an dem sie mit den Rücklagen beginnen immer weiter nach hinten, bis ein Punkt erreicht wird, an dem es nur noch schwer oder gar nicht mehr möglich ist, vorzusorgen. Das mag zwar unbedacht oder leichtsinnig sein, aber nicht selten stehen andere Aspekte der Lebensplanung im Vordergrund. Es ist vermessen, von jedem die notwendige Einsicht zu fordern, rechtzeitig erkennen zu müssen, Vorsorge für das Alter zu treffen. Deshalb muss die öffentliche Hand dafür Sorge tragen und ein System schaffen, damit für jedem und jeder im Alter oder in besonderen Lebenslagen genug wirtschaftliche Mittel für ein angemessenes Leben zur Verfügung steht. Diese Mittel dürfen im Laufe des Lebens nicht zur Disposition stehen, weder auf eigenem Wunsch noch auf Druck gesellschaftlicher Strömungen. Es macht Sinn, die Rente an das allgemeine Lebensniveau zu knüpfen. Wenn das gesellschaftliche Einkommen hoch ist, sollten die Renten hoch sein, wenn es niedrig ist, müssen sich auch Rentner mit weniger zufriedengeben.

Umsetzung

Die Rente wird nach einem Umlageverfahren gezahlt. Das sollte nicht verändert werden. Es macht Sinn, dass auch Rentner von hohen Löhnen profitieren können oder bei niedrigem Einkommen Zurückhaltung üben müssen. Allerdings muss sichergestellt sein, dass aus Gründen der Besitzstandswahrung eine Rentenanpassung nicht negativ ausfällt.

Rentenbezug wegen Alters: Es gibt die Regelaltersrente, die an eine fünfjährige Wartezeit geknüpft ist. Darüber hinaus eine Rente für langjährig Versicherte mit einer Wartezeit von 35 Jahre sowie eine Rente für besonders langjährig Versichert ab einer Wartezeit von 45 Jahren. Außerdem gibt es eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen sowie eine Rente bei voller und teilweiser Erwerbsminderung. Eine Rente bei voller oder teilweiser Erwerbsminderung ist an versicherungsrechtliche Voraussetzungen geknüpft und an das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Diese Rentenarten machen Sinn und müssen dem Grunde nach beibehalten werden.

Vor der Einführung der Erwerbsminderungsrente in der aktuellen Ausgestaltung die bei Invalidität leistet, gab es die Berufsunfähigkeitsrente, wenn der aktuelle Hauptberuf nicht mehr ausgeübt werden kann. Diese Rente ist weggefallen. Eine Altersrente wegen Berufsunfähigkeit ergänzt die bisherige Regelung bei Erwerbsminderung. Ziel dieser Rente ist es, eine Absicherung zu schaffen, wenn der Hauptberuf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann. Ab einem noch zu bestimmenden Alter macht es weinig Sinn, beim Eintritt von Berufsunfähigkeit die Person in eine andere Tägigkeit zu zwingen als die Tätigkeit, die zuletzt als Hauptberuf ausgeübt wurde. Für ältere Menschen ist es schwierig, einen neuen Beruf zu erlernen oder sich mit einer weniger qualifizierten Aufgabe abfinden zu müssen. Arbeitslosigkeit bis zum regulären Rentenbeginn ist die Folge, wenn keine Erwerbsminderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorliegt und nur der aktuelle Beruf aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr ausgeübt werden kann. Deshalb ist es sinnvoll, eine Berufsunfähigkeitsrente als Altersrente ab einem Alter von über 60 Jahren einzuführen. Diese Rente betrifft hauptsächlich Menschen, die eine schwere körperliche Arbeit ausüben oder die geistig oder seelisch stark beansprucht sind und deren Gesundheit erheblich eingeschränkt ist. Eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben ist aufgrund des Alters nicht mehr erfolgversprechend.

Eine andere besondere Lebenslage ergibt sich, wenn der Ehepartner verstorben ist. In diesen Fällen wird eine Witwer– oder Witwenrente gezahlt. Außerdem erhalten Waisen eine Halbwaisenrente, wenn ein Elternteil verstorben ist und eine Vollwaisenrente, wenn beide Elternteile verstorben sind. Die Hinterbliebenenrente für Eheleute hat die Funktion, den Ehepartner und das waren in der Vergangenheit überwiegend Frauen wirtschaftlich abzusichern, wenn die Person mit dem Haupteinkommen verstorben ist. Dieses Absicherungsmodell zielte auf ein Familienbild ab, bei dem die Frau, nachdem Kinder geboren wurden, zu Hause blieb. Dieses Gesellschaftsmodell entspricht in den allermeisten Fällen nicht mehr der gesellschaftlichen Realität. Frauen beziehen eigene Einkünfte und arbeiten zumeist auch während der Ehe weiter und auch dann, wenn Kinder geboren wurden. Ein eigenes Einkommen wird auf die Witwen–, Witwerrente angerechnet, auch eine eigene Rente und andere Einkommensarten wie Kapitaleinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sodass die Hinterbliebenenrente entsprechend gekürzt wird. Eine Hinterbliebenenrente für Ehegatten ist aufgrund einer veränderten gesellschaftlichen Realität nicht mehr zeitgemäß und sollte deshalb abgeschafft werden. Dennoch sind es meist Frauen, deren Einkünfte geringer sind als die der Männer. Das muss, solange dieser Unterschied besteht, ausgeglichen werden. Deshalb sollte ein Rentensplitting ähnlich wie ein Versorgungsausgleich post mortem die Witwenrente ersetzen. Das bedeutet, dass die Entgeltpunkte beider Eheleute im Todesfall zusammengerechnet und geteilt werden. Eine Reduzierung der selbst erworbenen Entgeltpunkte sollte ausgeschlossen sein, wenn der Ehepartner geringere Entgeltpunkte hat. Diese Entgeltpunkte werden im Versichertenkonto wie eigene Entgeltpunkte geführt. Eine Rente aus der Versicherung des Ehepartners entfällt. 

Für den Fall, dass der Ehepartner früh verstirbt und noch minderjährige Kinder zu erziehen sind, sollte die Erziehungsrente nach § 47 SGB VI auch dann gezahlt werden, wenn die Ehe nicht geschieden wurde, jedoch ein Ehepartner verstarb. Unabhängig von der Zahlung einer Erziehungsrente wird das Rentensplitting durchgeführt. Außerdem sollte für die Erziehungsrente eine Zurechnungszeit vergleichbar wie bei einer Erwerbsminderungsrente berücksichtigt werden. Die Erziehungsrente endet, wenn die Volljährigkeit erreicht wird oder mit Ende der Ausbildung spätestens jedoch mit Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes.

Anders als bei der aktuellen Hinterbliebenenrentenversorgung für Ehegatten bleiben die vom Ehegatten übertragenen Entgeltpunkte in das eigene Rentenkonto auch dann erhalten, wenn die Witwe oder der Witwer erneut heiratet. Auch wenn die Witwe eine eigene Altersrente bezieht, in der die Rentenpunkte des Ehegatten berücksichtigt wurden, wird diese eigene Rente bei anderen Einkünften (Beschäftigung, Mieteinnahme etc.) nicht gekürzt. Ehegatten, die kinderlos sind und das 45. bzw. das 47. Lebensjahr erreicht haben, werden zukünftig keine Hinterbliebenenrente mehr erhalten. Das ist auch nicht notwendig, da es für diese Personenkreise Leistungen zu Teilhabe am Arbeitsmarkt gibt. Der Kreis der Menschen, die in dieser Lebenssituation sind, ist überschaubar und die Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt möglich. Es ist nicht Aufgabe der Gesellschaft, einen noch leistungsfähigen Hinterbliebenen zu finanzieren.

Die Waisenrente sollte abgeschafft werden. Kinder, die beide Elternteile verlieren, werden über andere staatliche Leistungen wie dem Bürgergeld abgesichert. Kinder, die sich in einer Berufsausbildung oder einem Studium befinden und einen oder zwei Elternteile verlieren, sollten durch eine Berufsausbildungsförderung oder Studienförderung wirtschaftlich unterstützt werden. Das ist nicht die Aufgabe der Rentenversicherung.



Kriterium Alter

Die Rente schützt in erster Linie erwerbstätige Personen vor den wirtschaftlichen Folgen des Alters und einer drohenden Invalidität. Wir leben in einer immer älter werdenden Gesellschaft. Menschen haben immer mehr Lebenszeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben. Aber die Lebenszeit nach dem Ausscheiden aus dem Alter ist nicht unendlich und die Steigerung des Lebensalters wird trotz medizinischer Fortschritte enden. Die maximale Alterungsgrenze liegt in etwa bei 114-125 Jahren. Dieses Alter werden jedoch die allermeisten Menschen nicht erreichen. In der Regel kann jeder und jede mit einer durchschnittlichen Lebenserwartung von 84-85 Jahren zu rechnen. Es macht deshalb wenig Sinn, das Lebensalter an die Dauer der Erwerbstätigkeit zu knüpfen. Das führt zu starken Ungerechtigkeiten den Personen gegenüber, die körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten ausüben, aber auch bei Personen, die in ihrer Tätigkeit stark seelisch oder psychisch belastet sind. Ihre Fähigkeit, Einkommen zum Lebensunterhalt zu erwirtschaften, endet eher, sie sind jünger als Personen die keine körperlich (seelisch oder psychisch) anspruchsvolle Tätigkeit ausüben. Es ist auch schwierig, bei einer flexiblen Altersgrenze die Zurechnungszeit bei Erwerbsminderung festzulegen. Eine feste Altersgrenze macht deshalb Sinn. Viele europäische Staaten haben das Rentenalter auf 67 Jahren oder niedriger festgelegt. Eine Erhöhung des Rentenalters über das 67. Lebensjahr hinaus wird oft gefordert, aber auch kritisch beurteilt. Zwar können Anreize in Einzelfällen dazu führen, über das Rentenalter hinaus zu arbeiten, jedoch bezweifle ich, dass dies zu einem Massenphänomen wird. Tatsächlich macht es Sinn, dass Personen, die zumeist aufgrund eines Studiums erst spät in das Erwerbsleben eingestiegen sind, länger arbeiten müssen und das nicht nur auf freiwilliger Basis.

Umsetzung

Eine Anhebung des Rentenalters mit einer festen Altersgrenze wäre dann möglich, wenn die Rente für besonders langjährig Versicherte weiterhin ab dem 45 (46. oder 47.) Jahr der Beitragszahlung gewährt wird. Außerdem müsste eine Berufsunfähigkeitsrente wegen Alters (ohne Abschläge) für alle diejenigen möglich sein, die aus gesundheitlichen Gründen die Regelaltersgrenze nicht erreichen können. Zwar gibt es die Erwerbsminderungsrente wegen eines eingeschränkten Leistungsvermögens, jedoch wird bei dieser Rente zunächst auf andere Berufe verwiesen und erst wenn diese Verweisbarkeit nicht mehr möglich ist, tritt der Leistungsfall ein. Wer das Lebensalter von mehr als 60 Jahren erreicht hat, dem ist es nicht zuzumuten, einen andren Beruf zu erlernen oder eine andere Tätigkeit auszuüben. Diese Person muss die Möglichkeit haben, eine Altersrente zu beanspruchen, wenn aus gesundheitlichen Gründen der zuletzt ausgeübte Beruf nicht mehr möglich ist. Wer bereits nach der Mittleren Reife oder einem Hauptschulabschluss in das Erwerbsleben eingetreten ist, der oder die darf gegenüber einer Person, die erst nach der Vollendung des 20 Lebensjahres mit der Erwerbstätigkeit begonnen hat, nicht benachteiligt werden. Es ist ungerecht, wenn die Menschen einen Vorteil haben, die erst spät mit der Erwerbstätigkeit begonnen haben, viel Einkommen erzielen und dann bei Erreichen der Regelaltersgrenze mehr Rente bekommen als die Person, die länger als 45 Jahre eingezahlt hat. Deshalb muss es für die Person, die bereits 45 Jahre in die Rente eingezahlt hat, eine Möglichkeit geben, abschlagsfrei eine Altersrente zu beziehen, ohne eine Erwerbsminderungsrente beantragen zu müssen. Nur wenn diese beiden Personenkreise (besonders langjährig Versicherte und Berufsunfähige) eine vorzeitige Altersrente ohne Abschläge erlangen können, macht die Anhebung der Regelaltersgrenze Sinn. Für Menschen, die erst spät (Ende zwanzig, Anfang dreißig) mit der Berufstätigkeit begonnen haben, weil sie zuvor mehrere Studien absolvierten, ist es nicht zuzumuten, volle 45 Jahre Lebensarbeitszeit zu absolvieren, bevor sie das reguläre Rentenalter erreichen. Deshalb ist eine feste Altersgrenze notwendig. Ihr Vorteil, eine auskömmliche Rente zu erzielen, liegt darin begründet, dass sie sehr wahrscheinlich gut verdienen und somit viel in die Rentenkasse einzahlen und so hohe Entgeltpunkte erwirtschaften können.


Anspruch Rentenniveau

Die Rente muss geeignet sein, für die meisten Menschen ein Leben im Wohlstand im Alter zu gewährleisten. Deshalb darf das Rentenniveau nicht weiter sinken. Selbst ein Rentenniveau von 48 % ist sehr niedrig. Es sollte ein Rentenniveau gefunden werden, dass es ermöglicht, verlässlich im Alter von der gesetzlichen Rente leben zu können. Derzeit wird häufig von einem Drei-Säulen-Modell gesprochen, das eine gesetzliche Rente, die Betriebsrente und eine private Vorsorge beinhaltet. Das Modell dienst ausschließlich dazu, die private Versicherungswirtschaft zu subventionieren und ist deshalb gänzlich abzulehnen. Außerdem können Betriebsrenten unter bestimmten Bedingungen verfallen. Gerade Menschen, die in gering bezahlten Beschäftigungsverhältnissen tätig sind, wie beispielsweise Friseure, Garten– und Landschaftsbauer, Menschen im Einzelhandel, Pflegekräfte und auch andere wechseln nicht selten den Arbeitgeber vor Ablauf der Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung. Außerdem kann es sehr unübersichtlich werden, wenn sich im Lauf des Erwerbslebens mehrer unverfallbare Betriebsrenten angesammelt haben. Auch eine private Vorsorge können sich die wenigsten in unteren Lohngruppen leisten. Sie sind froh, wenn sie die tägliche finanzielle Herausforderung meistern. Nicht selten muss das Erwerbseinkommen durch Bürgergeld aufgestockt werden. Da bleibt kein Raum für private Vorsorge. Es bedarf deshalb eines Rentenniveaus, das alleine ohne zusätzliche Maßnahmen (private Vorsorge oder Betriebsrente) ein Leben im Wohlstand im Alter ermöglicht.



Umsetzung

Das Rentenniveau darf nicht weiter sinken. Es muss die Bestrebung geben, dass Rentenniveau noch anzuheben über die 48 % hinaus.

Außerdem muss es eine staatliche Alternative zur privaten Vorsorge geben, die in jeder Lebenslage vor Zugriffen geschützt ist. Sowohl vor dem eigenen Zugriff als auch vor staatlichen Zugriffen. Sparverträge können oft vor Erreichen des Rentenalters aufgelöst werden insbesondere Sparverträge nach dem Prinzip einer Lebensversicherung. Private Vorsorge jeglicher Form ist nicht geeignet, die gesetzliche Rente zu ergänzen, weil es Lebenslagen gibt, in denen diese Vorsorgemaßnahmen liquidiert werden insbesondere bei unsicheren Beschäftigungsverhältnissen und niedrigen Einkommen. Die Vorstellung, die Betriebsrente könne einen Beitrag leisten, ist häufig bei den Berufsgruppen verhaftet, die den Arbeitsplatz selten wechseln. Hier muss als erstes der öffentliche Dienst genannt werden. Aber auch Mitarbeiter in Großunternehmen wechseln seltener den Arbeitsplatz. Mitarbeiter in Handwerksbetrieben und in schlecht bezahlten und gering qualifizierten Branchen sind von einem Verlust des Arbeitsplatzes eher betroffen und erreiche eine Unverfallbarkeit der Betriebsrente nicht. In kleineren Betrieben, wie man sie häufig im Handwerk antrifft, gibt es keinen Kündigungsschutz oder Betriebsräte, die die Arbeitnehmer schützen oder Sozialpläne aushandeln. Insbesondere diese Beschäftigungsgruppen haben wenig Schutz vor Kündigungen. Der oder die Beschäftigte muss also wählen können, ob sie die Betriebsrente des Arbeitgebers in Anspruch nimmt (sinnvoll im öffentlichen Dienst) oder sich lieber auf eine staatsähnliche Lösung verlässt. Es gibt bereits eine staatliche/staatsähnliche Rente, die genau aus diesem Grund geschaffen wurde, nämlich die Betriebsrente zu ersetzen. Diese Rentenversicherung hat eine lange Tradition. Die knappschaftliche Rentenversicherung mit einem höheren Arbeitgeberbeitrag und einem Rentenartfaktor von 1,3 wurde aus diesem Grund bereits vor sehr langer Zeit eingeführt. Sie hat sich bewährt und ist in der Anwendung erprobt. Lediglich der Name ist irreführend. Zwar kommen derzeit nur Personen in den Genuss einer knappschaftlichen Rente, die auch in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind, aber das lässt sich problemlos ändern. Auch kann bisher nur ein Rentenversicherungsträger die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See diese Form der Rentenversicherung durchführen, aber die entsprechenden EDV-Programme und das Wissen ist auch auf andere Rentenversicherungsträger problemlos übertragbar. Man könnte dieser Form der Alterssicherung den Namen Rente+ geben.

Der Arbeitnehmer entscheidet bei Aufnahme der Beschäftigung, ob er oder sie die vom Arbeitgeber angebotene betriebliche Altersvorsorge in Anspruch nimmt oder sich für die Rente+ entscheidet. Entscheidet sich der Arbeitnehmer für die Rente+, dann gelten die Bedingungen, wie sie heute für die knappschaftliche Rentenversicherung gelten. Der Arbeitnehmer zahlt den hälftigen regulären Beitragssatz, der Arbeitgeber zahlt einen entsprechend höheren Beitragssatz. Dieser kann als Betriebsausgabe vor Steuer abgezogen werden. Das ist für Kleinunternehmer einfach umsetzbar, sogar einfacher, als für jeden Beschäftigten in eine andere Versicherung für die Betriebsrente zu zahlen. Der Rentenartfaktor von 1,3333 gilt für jeden Monat, in dem die Rente+ in Anspruch genommen wird. Auch das ist heute schon so. Scheidet eine Person aus der knappschaftlichen Rentenversicherung aus, gelten die Bedingungen der allgemeinen Rentenversicherung. Diese Altersversorgung ist monatsscharf und ein Arbeitgeberwechsel ist problemlos möglich, weil die so erworbenen Rentenpunkte entsprechend im Rentenkonto vermerkt werden und das Entgelt für diese Zeit bei der Berechnung der Rente einem Rentenartfaktor von 1,3333 unterliegt. Wer sich für eine Rente+ entscheidet, hat für die Zeit, für die diese Beiträge gezahlt werden eine um ein Drittel höhere Rente. Eine Betriebsrente wird dadurch überflüssig und auch die private Vorsorge ist nicht mehr so wichtig. Die Verfallbarkeit der Betriebsrente entfällt. Ein Arbeitgeberwechsel ist unkompliziert möglich und zwar noch bevor irgendeine Unverfallbarkeit eintritt. Wer möchte, kann aber auch die Altersvorsorge wählen, die der Arbeitgeber anbietet. Eine staatliche Subvention privater Versicherungsunternehmen findet nicht mehr statt. Wer jedoch darüber hinaus Vorsorge leisten will, ist jeder Zeit frei, dies zu tun. Entscheidend ist, dass niemand mehr zu einer Betriebsrente, die ihn oder sie an das Unternehmen kettet, gezwungen wird und keine private Vorsorge bei knapper Kasse betreiben muss, bei der es fraglich ist, ob sie noch bei Rentenbeginn besteht.



Kriterium Wartezeit, Zurechnungszeit, Familien-Care-Arbeit

Wer eine Rente beziehen möchte, muss mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rente eingezahlt haben. Dadurch werden Minirenten verhindert. Auch Personen aus dem Ausland, die in Deutschland arbeiten, müssen wenigstens fünf Jahre Rentenbeiträge gezahlt haben. Personen, die sich selbstständig machen, müssen eine entsprechend lange Zeit einzahlen, um die gesetzliche Rente zu bekommen. Wer weniger als fünf Jahre eingezahlt hat, kann sich die Beiträge erstatten lassen. Zur Stärkung der gesetzlichen Rentenversicherung macht es Sinn, diese Wartezeit deutlich zu erhöhen oder sogar zu verdoppeln. Das bindet Menschen an die gesetzliche Rentenversicherung und verlängert die Zeit, in der Beiträge in die Rentenkasse fließen. Eine Erstattung sogenannter zu Recht gezahlter Beiträge sollte entfallen. Bei Personen, die noch nicht die Wartezeit erreicht haben, verfallen die Entgeltpunkte zugunsten der Allgemeinheit. Eine Erstattung gibt es nicht. Das schafft Anreize für Menschen, die währen ihres Studiums Entgeltpunkte erworben haben auch bei einer anschließenden Selbständigkeit freiwillig weiter in die Rentenversicherung einzuzahlen.

Menschen, die aufgrund einer schweren Erkrankung nicht mehr erwerbstätig sein können, oder Personen, die nach einer Scheidung oder dem Tod eines Ehepartners alleine Kinder erziehen müssen, bedürfen der gesellschaftlichen Anerkennung und Fürsorge. Meist reichen die erworbenen Rentenansprüche nicht aus, um eine auskömmliche Rente zu zahlen. 

Menschen, die eine Pflegeleistung erbringen, müssen ebenfalls unterstützt werden, weil sie neben der Pflege von Angehörigen oder fremder Personen keine Vollzeittätigkeit mehr ausüben können, die ihnen eine auskömmliche Rente ermöglicht. 

Menschen, die eine geringverdienende Beschäftigung ausüben, erzielen im Alter häufig keine auskömmliche Rente. Ihnen muss geholfen werden.

Personen, die aus individuellen Gründen zumindest zeitweise nicht in die Rentenversicherung eingezahlt haben, keine Sozialleistung bezogen haben oder diese über längere Zeit bezogen haben, sollten im Alter ein Existenzminimum erwarten können.

Umsetzung

Die Wartezeit für eine gesetzliche Regelaltersrente sollte deutlich erhöht werden. Eine Erstattung sogenannter zu Recht gezahlter Beiträge wird ausgeschlossen. Arbeitnehmer, die aus dem Ausland nach Deutschland kommen, müssen also länger als 5 Jahre hier arbeiten, um in den Genuss einer deutschen Rente zu kommen. Für die Anerkennung von Zeit aus dem EU Raum kann es Ausnahmen geben. Die Bindung an das deutsche Rentensystem muss langfristig sein, um auch in den Genuss dieses Systems zu gelangen. Das gilt insbesondere auch für Selbständige, die häufig die Rentenversicherung verlassen, wenn sie es können. Nicht selten arbeitet jemand zunächst versicherungspflichtig bei einem Arbeitgeber, um sich dann selbständig zu machen. Bisher verlassen die meisten die gesetzliche Rentenversicherung. Wenn nun die Wartezeit für eine Rente deutlich länger ist und die eingezahlten Beiträge nicht ausgezahlt werden, dann ist dieser Personenkreis bestrebt, länger in der gesetzlichen Rentenversicherung zu verbleiben. Sollt die Rentenversicherungspflicht entfallen, weil diese Person eine selbständige Tätigkeit ausübt, dann besteht die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zu zahlen, um die Rentenansprüche zu sichern. Personen, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft haben und die ins Ausland verziehen, verlieren ihre Ansprüche. Deutsche Staatsbürger, die beispielsweise nach dem Studium ins Ausland ziehen, können weiterhin freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen.

Menschen, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen, erhalten eine sogenannte Zurechnungszeit. Das ist die Zeit zwischen der Erwerbsminderung und dem Eintritt der Regelaltersgrenze. Für diese Zeit wird das zu erwartende Einkommen hochgerechnet und die entsprechenden Entgeltpunkte dem Rentenkonto hinzugefügt. Das sollte auch für Bezieher von Erziehungsrenten gelten.

Personen, die eine Pflegetätigkeit ausüben, erhalten entsprechende Entgeltpunkte.

Personen, die nur ein geringes Einkommen haben, erhalten ebenfalls zusätzliche Entgeltpunkte, die sogenannte Grundrente.

Personen, deren Rente unter dem Bürgergeld liegt, erhalten eine Grundsicherung, die der Höhe des Bürgergeldes entspricht. Leider betreffen Einschränkungen beim Bürgergeld auch diesen Personenkreis. Meist sind das Menschen, die eine schlechte Erwerbsbiografie haben oder Menschen, deren Entgeltpunkte bei der Zurechnungszeit zu gering ist. Häufig betrifft es Personen, die unverschuldet in eine Notlage geraten sind, durch ihre Lebensumstände oder Erkrankungen. Diesen Personenkreis mit Menschen gleichzusetzen, denen unterstellt wird, sie ruhen sich in der sogenannten sozialen Hängematte aus, ist ungerecht. Die Zahl der Personen, die vermeintlich zu Unrecht Bürgergeld beziehen, ist gering. Dennoch wird das Bürgergeld verschärft und wirtschaftlich beschnitten. Das trifft jedoch auch die Rentner, die eine Grundsicherung beziehen. Das kann nicht richtig sein. Es muss andere Wege geben, einem Sozialbetrug entgegenzuwirken, als das Bürgergeld zu beschneiden. Denn damit trifft man auch die Rentner, die eine Grundsicherung im Alter beziehen. Das sind derzeit hauptsächlich Frauen.


Kriterium Orientierung der Rente an der Inflation oder am Entgelt

Die Rente ist keine klassische Sozialleistung. Sie ist keine Alimentierung wie beispielsweise das Bürgergeld. Auch dem Krankengeld oder dem Übergangsgeld steht nur bedingt Leistungen gegenüber. Zwar bemisst sich diese Entgeltersatzleistung auch nach dem Entgelt, jedoch ist die Höhe nicht vor der Länge der Einzahlung und auch nicht von erwirtschafteten Entgeltpunkten über einen Zeitraum hinweg abhängig. Krankengeld und Übergangsgeld können daher eher als eine Sozialleistung bezeichnet werden, als die gesetzliche Rente. Krankengeld und Übergangsgeld wird überwiegend aufgrund einer Erkrankung zu Recht gezahlt und kann deshalb als Sozialleistung bezeichnet werden. Für die Rente hingegen wurde eine direkte Leistung erbracht. Nur wer in seinem Leben eine Beschäftigung ausgeübt hat oder freiwillig Beiträge gezahlt hat, erhält eine äquivalente Leistung. Dieser Zahlung steht einer Beitragsleistung in Zeit und Höhe gegenüber. Es ist eine Versicherungsleistung. Die Rente hat auch soziale Komponenten wie Anrechnungszeiten und Ausfallzeiten, aber das Prinzip der Rente ist eine Versicherungsleistung. 

Umsetzung

Es ist deshalb richtig und gerecht, wenn die Rente in angemessener Höhe gezahlt wird. Die Beitragszahlung erfolgte anhand eines Einkommens, deshalb muss sich auch die Auszahlung an diesem Einkommen orientieren. Eine Orientierung allein anhand der Inflationsrate käme einer Kürzung der Rente gleich. Auch ist es fraglich, ob dann noch das Äquivalenzprinzip gewährleistet ist und es bestünde die Gefahr, das eine Rente, die sich an der Inflationsrate orientiert, verfassungswidrig ist, weil sie das Äquivalenzprinzip verletzt. Deshalb ist es ungerecht und nicht systemkonform, die Rentenzahlung auf die Inflationsrate umzustellen. Die Rente muss an der Entwicklung der Lohnkosten gebunden bleiben.


Anspruch Finanzierung

Die Rente ist wie bereits mehrfach erwähnt, eine Versicherungsleistung und keine klassische Sozialleistung. Deshalb muss die Rente auch auskömmlich finanziert werden. Da die Rente völlig zu Recht auf ein Umlagesystem basiert, fehlt es bei der derzeitigen demografischen Lage an genügend Beitragszahler, die für die Umlage aufkommen. Beitragssatzsteigerungen sind die Folge, die die Lohnkosten belasten. Damit die Rente finanzierbar bleibt, bedarf es vorübergehend einer stärkeren Steuerfinanzierung. Allerdings werden die sogenannten Babyboomer nach ca. 30 Jahren versterben und die demografische Situation wird sich beruhigen und entspannen. Das ist bereits heute absehbar. Die Unterstützung der Rente über die Steuer ist deshalb nur vorübergehend.

Neben den demografischen Problemen belasten die sogenannten versicherungsfremden Leistungen die Rentenkasse. Damit diese versicherungsfremden Leistungen gezahlt werden können, gibt es den sogenannten Bundeszuschuss. Versicherungsfremde Leistungen sind Kindererziehungszeiten, Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten, Renten nach dem Fremdrentengesetz (Polenaussiedler und Russlanddeutsche), Höherbewertungen von Ausbildungszeiten, Entgeltpunkte für Grundrenten, besondere Regelungen in den neuen Bundesländern. Diese Leistungen werden über den Bundeszuschuss gezahlt und je nach Berechnungsmethode deckt der Bundeszuschuss diese Leistungen ab oder es entsteht eine Lücke. Diese Leistungen sind grundsätzlich steuerfinanziert. 

Dieser steuerliche Zuschuss muss bei der Diskussion um die Finanzierung der Rente außen vor bleiben. Die Leistungen sind politisch gewollt und können nicht mit dem demografischen Faktor vermischt werden. Natürlich ist eine Diskussion über Fremdrenten jederzeit möglich. Warum müssen Spätaussiedler und Russlanddeutsche eine Unterstützung bekommen. Polen ist schon längst Mitglied der EU und kann für seine ehemaligen Bürger sorgen. Die politische Situation hat sich geändert, die Fremdrenten können gestrichen werden. Allerdings muss der Besitzstand gewahrt bleiben. Eine Einschränkung ist durchaus möglich.

Außerdem sind Kindererziehungszeiten gewollt. Warum? Familien dürfen natürlich nicht benachteiligt werden, aber ist eine besondere Förderung der Familie noch zeitgemäß. Die herausragende Bedeutung der Familie ist eher in der Religion verhaftet. Für religiöse Gefühle muss die Rentenversicherung nicht aufkommen. Das kann der Staat auch anders regeln. Deshalb dürfen in der Rentendiskussion die versicherungsfremden Leistungen keine Rolle spielen. 

Es kann dem Beitragszahler nicht angelastet werden, dass ein Russlanddeutscher oder ein Spätaussiedler aus Polen Leistungen bezieht, für die er oder sie nie in die Rentenkasse eingezahlt hat. Bei der Diskussion über die Rentenlücke müssen diese Ausgaben außen vor bleiben. Wer politisch wollte, dass Menschen, die zwar deutsche Vorfahren hatten, aber schon lange kein Deutsch mehr sprachen in den 80 ger Jahren zu hunderttausende die Rentenversicherung belasten, der muss auch zusehen, wie er das finanziert. Wer aus religiösen Gefühlen Familien eine bevorzugte Behandlung zukommen lässt, der muss dafür Mehrheiten bei der Steuer organisieren. Steuerzuschuss aufgrund versicherungsfremder Leistungen sind anders zu bewerten als Steuerzuschüsse aufgrund des Demografieproblems. Werden die versicherungsfremden Leistungen herausgerechnet, ist der Steuerzuschuss deutlich geringer. 

Damit ergibt sich eine Finanzierung der Rentenversicherung wie folgt:
Beiträge = 306 Mrd
Bundeszuschuss für Fremdleistungen = 80-85 Mrd. Müssen in der Diskussion unberücksichtigt bleiben.
Bundeszuschuss für zu geringe Beitragseinnahmen = 35-40 Mrd.
Sonstige Einnahmen ca. 8-9 Mrd.
Insgesamt ca. 402 Mrd.

Manche Stimmen fordern eine Finanzierung der Rente durch den Kapitalmarkt. Dabei muss man berücksichtigen, dass vermutlich um die Lücke von 30 bis 40 Mrd Euro zu schließen eines Kapitals von rund 440 Mrd bis 1.330 Mrd. Euro bedarf. Damit das Geld sicher angelegt würde, müsste es in den europäischen Kapitalmarkt fließen und dann auch noch in sichere Produkte. Deutschland würde zu einem der größten institutionellen Investoren. Die Renten wären abhängig von Kapitalmarktschwankungen und aufgrund der weltwirtschaftlichen Lage wäre das Risiko sehr hoch, die Märkte zu destabilisieren. Bei außereuropäischen Anlagen kann Deutschland keinen Einfluss mehr auf die Gesetzgebung nehmen. Andere Länder könnten beschließen, dass für deutsches Kapital eine hohe Steuer gilt und somit die deutschen Renten ausländischer Gesetzgebung unterwerfen. Amerika hat sehr deutlich gemacht, dass der freie Handel eine bloße Fantasie war. Warum sollten andere Länder davor zurückschrecken, deutsche Kapitalanlagen zu benachteiligen. Die Renten wären unsicher und abhängig von nicht beeinflussbaren Regelungen.


Umsetzung

Durch die erhöhte demografische Belastung liegt der Gedanke nahe, weitere Einkommensgruppen in die Rente einzubeziehen, wie Beamte und Selbstständige. Wer jedoch in die Rentenversicherung einzahlt, erhält auch Renten aus dieser. Der Effekt, dass diese Einkommen zu einer Senkung des Beitragssatzes führen würden, ist nur gering. Für die Einbeziehung dieser Personenkreise spricht, dass diese Berufsgruppen weniger krank sind und deshalb weniger steuerfinanzierte Ausfallzeiten entstehen. Außerdem werden diese Berufsgruppen weniger arbeitslos. Allerdings ist der Effekt langfristig eher gering. Eine Erweiterung der Rentenversicherung wäre deshalb eher unter Gerechtigkeitsaspekten zu sehen und weniger unter Finanzierungsaspekten. Weitere Ausführung dazu weiter unten. Allerdings kann die Einbeziehung von Beamten dazu führen, dass aktuell mehr Geld in die Rentenkasse fließt und somit der Babyboomer-Bauch finanziert wird. Erst wenn die Babyboomer versterben, erhalten diese Personengruppen ihre Rente. Die Einbeziehung weiterer Personenkreis kann also einen vorübergehenden Effekt bewirken. Es macht deshalb Sinn, nur die Personengruppen in die Rente einzubeziehen, die derzeit eher die Neigung dazu haben, keine oder eine private Absicherung abzuschließen. Das sind Selbständige.

Viel entscheidender ist es, die Zuschusslücke von ca. 35 bis 40 Mrd. durch Steuern zu schließen.

Dazu bieten sich folgende Steuern an:

Allen voran der Solidaritätszuschlag. Er müsste umgewidmet und erhöht werden. Die Erhöhung wirkt sich nur geringfügig auf hohe Einkünfte aus und nimmt auch Kapitaleinkünfte in die Pflicht. Es würde, wenn der erhöhte Soli in die Rente fließt, eine Lücke von rund 20 Mrd. Euro geschlossen. Es verbleibt eine Lücke von 20 Mrd. Euro. Daraus ergibt sich folgendes:

Der aktuelle Beitragssatz beträgt 18,6 %
Der bisher höchste Beitragssatz betrug 1999/1998 20,3 %
Die Differenz beträgt 1,7 %, das macht rund 11,5 Mrd. Euro aus. Das schließt die Lücke weiter und es bliebe nur eine Lücke von 9 Mrd. Euro übrig.

Diese Lücke könnte weitestgehend mit der sogenannten Tobinsteuer, das ist eine Finanztransaktionssteuer auf Spekulationen, geschlossen werden. Mit der Finanztransaktionssteuer ließen sich Einnahmen von rund 10 bis 20 Mrd. Euro generieren. Das könnte Deutschland auch ohne die EU umsetzen, obwohl eine europäische Lösung sinnvoller wäre.


Weitere Steuern

Eine Erhöhung des Spitzensteuersatzes von 42 % auf 44,5 % brächte ebenfalls die benötigten 11,5 Mrd. Euro. 
Das bedeutet für ein Einkommen von monatlich netto 5.833 eine Mehrbelastung von 146 Euro und bei einem Monatseinkommen von 25.000 Euro eine Mehrbelastung von ca. 625 Euro. Sehr billig erkauft.

Bei der Einführung einer Vermögenssteuer wären bei einem Freibetrag von 1 Mio Euro, einem Steuersatz von 2 % Einnahmen bis zu 120 Mrd. Euro jährlich möglich. Frankreich hat bei vielen Ausnahmen rund 5 Mrd. Euro eingenommen. Die Vermögenssteuer ist aufgrund des bürokratischen Aufwands nicht die beste Lösung. Die erheblichen bürokratischen Nachteile werden durch Gerechtigkeitserwägungen teilweise ausgeglichen.

Die Mehrwertsteuer liegt in Europa im Schnitt zwischen 21 und 22 %. Damit die Rentenlücke über die Mehrwertsteuer geschlossen werden kann, wäre eine Erhöhung der Mehrwertsteuer von derzeit 19 % auf 20 % notwendig.

Eine Finanzierung der Rente durch Kapitaleinnahmen oder Anlagen am Kapitalmarkt sind abzulehnen. Selbst wenn die Kapitalmarktanlage in Europa erfolgt, sind die europäischen Unternehmen vom internationalen Markt abhängig. Eine Kapitalmarktanlage außerhalb Europas würde die Deutsche Rentenversicherung von Staaten abhängig machen, deren politische Entwicklung nicht beeinflussbar ist. Beste Beispiele dafür sind Amerika und Russland. Der einflussfreie und liberale Weltmarkt muss endgültig beerdigt werden und damit schließt sich eine Kapitalmarktanlage der Rente aus.


Anspruch Erweiterung des Personenkreises

Die gesetzliche Rente versichert die wirtschaftlichen Folgen von Invalidität und Alter. Zur Invalidität gehört es, dass zunächst versucht werden sollte, die Arbeitskraft zu erhalten und vor Eintritt einer Erwerbsminderungsrente eine Rehabilitationsmaßnahme durchzuführen. Aber auch die Teilhabe am Arbeitsmarkt wird durch entsprechende Rehabilitationsmaßnahmen gefördert. Die Leistungen der Rentenversicherung richtet sich in erster Linie an Menschen, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Unabhängig, ob diese in einer selbständigen Tätigkeit oder in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird. Auch Beamte und Abgeordnete üben eine entsprechende Tätigkeit (mit Einschränkungen) aus, werden aber durch den Staat selbst abgesichert (Pension). Diese ist gut und auskömmlich geregelt. Die Einbeziehung von Beamten in die gesetzliche Rente brächte keinen unmittelbaren Mehrwert, allenfalls leichte Vorteile für die gesetzliche Rente. Eine entsprechende Regelung hätte somit lediglich einen symbolischen Wert. Ich habe Zweifel, dass Aufwand und Nutzen in einem positiven Verhältnis zueinander stehen.

Viel zu wenig Selbständige zahlen in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Sie sind häufig nur unzureichend abgesichert und haben meist keinen Anspruch auf Rehabilitationsleistungen. Oft fehlt es an dem notwendigen Geld für eine umfassende Versicherung.

Architekten, Rechtsanwälte, Ärzte und Apotheker haben ihr eigenes Versorgungswerk, das ähnliche Leistungen anbietet wie die gesetzliche Rentenversicherung. Es ist nicht einzusehen, warum diese Versorgungsleistung nicht in die gesetzliche Rentenversicherung integriert werden sollte.


Umsetzung


Für Abgeordnete sollte die Möglichkeit bestehen zu wählen, ob sie eine Versorgung aus Bundesmitteln oder Landesmitteln bekommen oder ob der Dienstherr freiwillige Beiträge in die Rentenversicherung einzahlt. Das gleiche würde für Ämter wie Bürgermeister oder Beigeordnete gelten. Nicht wenige Abgeordnete bleiben nur eine Legislaturperiode in der Volksvertretung. Es entsteht erst gar kein Anspruch auf eine eigene Abgeordnetenversorgung. Grundsätzlich sollte der oder die Abgeordnete ein Wahlrecht habe. Scheidet ein Abgeordneter eine Abgeordnete aus der Volksvertretung aus, sollte die Möglichkeit bestehen, Beiträge zur Rentenversicherung nachzuzahlen, solange keine anderweitigen Leistungen bezogen wurden.

Ähnlich sollte es für Beamte geregelt sein. Für kleinere Behörden könnte eine Beamtenversorgung sehr kompliziert und komplex sein. Es müssten Mitarbeiter angestellt werden, die sich darum kümmern. Es sollte der jeweiligen Behörde überlassen bleiben, ob sie Ihre Mitarbeiter in der gesetzlichen Rentenversicherung versichern oder eine eigene Versorgungsleistung anbieten.

Selbständige sollten grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sein. Derzeit fallen Selbständige aus der Rentenversicherungspflicht raus, die Angestellte beschäftigen. Das sollte geändert werden. Auch Selbständige, die Arbeitnehmer beschäftigen, sollten weiter in die Rentenkasse einzahlen. Die Ausweitung der Rentenversicherung auf andere Personengruppen sollte weniger aus wirtschaftlicher Sicht betrachtet werden, vielmehr aus der Sicht einer Fürsorgeverpflichtung des Staates und möglicherweise aus Gerechtigkeitserwägungen. 

Auch Vorstände einer Aktiengesellschaft und Geschäftsführer einer GmbH sollten in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Zwar bekommen diese Personenkreise eine entsprechend hohe Rente, sollten sie erfolgreich bleiben, aber für die selbständig Tätigen, die keinen Erfolg haben, krank werden oder ihre Selbständigkeit aufgeben, muss eine auskömmliche Rente gezahlt werden. Sie müssen aber auch bei Krankheit die Möglichkeit haben, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu bekommen und auch im Bedarfsfall Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diese Leistungen haben Selbständige häufig nicht. Meist betrifft es die Selbständigen, die gerade eben mit ihrem Geschäft überleben können. Das gleiche gilt für unständig beschäftigte Schauspieler. Schauspieler müssen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sein. 

Die Versorgungsleistungen für Ärzte, Apotheker, Architekten und Anwälte sollten in das SGB VI aufgenommen werden. Gerade für diese Personenkreise bietet sich die Rente+ an. Die Rente+ ermöglicht eine höhere Rente bei höherer Beitragsleistung. Auch für diese Personenkreise kann eine medizinische Reha-Maßnahme oder eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben wichtig sein. Die Versorgungswerke dieser Berufsgruppen könnte als eine eigene Abteilung in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See aufgenommen werden ähnlich wie es auch bei der Minijob-Zentrale war. Oder sie könnten einen eigenen neuen bundesweiten Rentenversicherungsträger bilden. Das wäre jedoch nicht die beste Lösung. Eine Integration in die KBS, wie es auch schon mit der Seekasse oder der Bahnversicherungsanstalt erfolgte, hielte ich für eine sinnvolle Lösung.


Häufig wird auch über eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze diskutiert. Das ist zwar denkbar, führt jedoch auch zu einer höheren Rentenleistung bei gut verdienenden Personengruppen. Ein finanzieller Gewinn für die Rentenversicherung wäre nicht sehr hoch. Meist sind diese Personengruppen weniger arbeitslos oder krank, sodass Anrechnungszeiten oder Ausfallzeiten weniger häufig vorkommen und sich so ein finanzieller Vorteil ergibt. Aber das rechtfertigt eine höhere Beitragsbemessungsgrenze nicht. Der Wegfall dieser Grenze würde bedeuten, dass sehr gut verdienende Personengruppen, insbesondere können die Fußballspieler genannt werden, sehr hohe Beiträge zahlen müssen. Fußballer sind abhängig Beschäftigte, die keine Wahlmöglichkeit haben. Ein Fußballer mit einem Jahreseinkommen von 1 Mio. Euro müsste jährlich 186.000 Euro Beiträge zahlen. Daraus bezöge diese Person eine Rente. Ein ausländischer Fußballer, der nur ein oder zwei Jahre in Deutschland spielt, müsste auch diesen Betrag zahlen, ohne dafür eine Rente zu bekommen. Zwar gibt es derzeit die Möglichkeit der Erstattung zu Recht gezahlter Beiträge, wenn keine Möglichkeit mehr besteht, eine Rente zu beziehen, aber ich möchte diese Möglichkeit abschaffen. Ohne Beitragsbemessungsgrenze wäre für einige Personenkreise die Beitragszahlung schlicht zu hoch und auch eine spätere Rentenzahlung würde in entsprechender Höhe erfolgen. Aus Gründen der Attraktivität der Rente könnte die Beitragsbemessungsgrenze angehoben werden, das jedoch moderat und ein Wegfall dieser Grenze macht wenig Sinn.

Auch wird gelegentlich diskutiert, dass wohlhabende Rentner die weniger wohlhabenden Rentner finanzieren sollten. Das widerspricht dem Äquivalenzprinzip. Eine solche Regelung wäre auch nicht gerecht, da die Rentenversicherung keine Sozialleistung im engeren Sinn ist, sondern eine Versicherungsleistung. Wenn also hohe Beiträge gezahlt werden, dann kann auch eine hohe Rente erwartet werden. Diese zu beschneiden wäre ungerecht. Außerdem ist die Gefahr sehr hoch, dass eine solche Regelung vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand habe würde.

Quelle: Private und öffentliche Diskussion. Allgemeine keine speziellen Informationen aus der Presse und eigenes Wissen (Sozialversicherungsfachwirt-RV und KV). Kleinere Recherche und Berechnungshilfe durch KI.

Autor: Martin Hase
Meinung von: Martin Hase
Verwendung und Zitat des Textes nur nach Rücksprache mit Martin Hase
Kompetenznachweis: Martin Hase ist geprüfter Sozialversicherungsfachwirt Schwerpunkt Rentenversicherung und Krankenversicherung. Die Prüfung wurde nach der Prüfungsordnung des heutigen Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) damals Bundesversicherungsamt abgelegt.
Der Artikel wurde nach bestem Wissen erstellt. Sollten Fehler vorhanden sein, übernimmt der Autor dafür keine Haftung.

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